Kostenerstattung

Wer erstattet die Kosten für Fahrt und Verpflegung ggf. Übernachtung der Schulmannschaften (einschließlich Tagegelder der Mannschaftsbetreuerinnen und -betreuer)?

Die Kosten werden bei Vorlage der Belege abgerechnet.

  • bei Regionalausscheidungen (sofern die Kosten nicht durch andere Förderer abgedeckt werden können und nur nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel) und bei Bezirksfinalwettkämpfen von den Regierungen (Sportreferate) bzw. von der Landeshauptstadt München
  • bei süd- bzw. nordbayerischen Qualifikationswettkämpfen und Landesfinalwettkämpfen sowie bei den Finalwettkämpfen des Bundeswettbewerbs der Schulen Jugend trainiert für Olympia & Paralympics, des Interationalen Bodenseeschulcups und des Rhein-Main-Donau-Schulcups (An- und Rückreise zu und von den vorbestimmten Treffpunkten) vom Bayerischen Landesamt für Schule – Landesstelle für den Schulsport – Referat Schulsportliche Wettbewerbe.

Wie werden die Kosten für die Benutzung von Verkehrsmitteln erstattet?
(1) Benutzung der Deutschen Bahn AG
Bei Bezirksfinal-, Qualifikations- und Landesfinalwettkämpfen:
Die Fahrten werden im Rahmen der Aktion „Schulsport + Bahn. Die Verbindung stimmt“ durchgeführt. Für Schulmannschaften und Schieds- bzw. Kampfrichterinnen und -richter entstehen keine Vorauskosten, da die Abholung am Automaten kostenlos ist (mit Auftragsnummer) und die Abrechnung direkt zwischen Deutscher Schulsportstiftung und dem Bayerischen Landesamt für Schule – Landesstelle für den Schulsport – Referat Schulsportliche Wettbewerbe erfolgt.

(2) Benutzung privater Busunternehmer
Bei Benutzung nicht öffentlicher Verkehrsmittel werden die Kosten bis zur Höhe der Kosten der ermäßigten öffentlichen Verkehrsmittel erstattet. In diesem Fall ist dem Erstattungsantrag eine Vergleichsberechnung beizufügen.
Die Fahrtkosten der öffentlichen Verkehrsmittel werden erstattet. Hierbei sind Fahrpreisermäßigungen für Schulsport-Gruppen („Schulsport + Bahn“) in Anspruch zu nehmen.
Diese Bedingungen gelten für die Wettbewerbe auf Bezirks-, Qualifikations- und Landesfinalebene.
In besonders gelagerten Fällen können unter Würdigung des Prinzips der Zumutbarkeit die Kosten für die Inanspruchnahme von privaten Busunternehmen nicht nur bis maximal zur Höhe der verbilligten DB-Kosten, sondern im vollen Umfang erstattet werden.
Dies trifft z. B. dann zu, wenn eine Schule vor dem Wettkampf glaubhaft nachweisen kann, dass eine rechtzeitige Anreise bzw. Rückkehr am gleichen Tag zum bzw. vom betreffenden Wettkampf mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Das entbindet aber eine Schule nicht, das billigste von 3 eingeholten Angeboten zu wählen. Für die Fahrkostenabrechnung ist das aktuelle Formular zu verwenden.

Bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Beförderung von Dritten (Schülern, Begleitpersonal usw.) und/ oder der Ausrichtung von Wettbewerben ist die Beachtung des Vergaberechts zwingend sicherzustellen.
Aktuelle vergaberechtliche Vorschriften sind unter www.stmb.bayern.de/buw/bauthemen/vergabeundvertragswesen/gesetzeundvorschriften/index.php einzusehen. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen einschließlich besonderer Wertgrenzenregelungen für kommunale Auftragsvergaben und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich können abgerufen werden unter: www.stmi.bayern.de/kub/kommunale_vergaben/index.php

Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der entsprechenden Vergabe- und Ausschreibungsunterlagen liegt bei der Schule. Die Angebote selbst verbleiben bei der Schule.

(3) Benutzung privater Pkws
Die Benutzung privater Kraftfahrzeuge im Rahmen von Schülerfahrten ist in der KMBek „Beförderung von Schülern zur Teilnahme an Veranstaltungen von Schülerwettbewerben, Konzerten, Ausstellungen und Lesungen“ vom 21. Februar 2005 (KWMBl 2005 S. 113), geändert mit KMBek vom 9. Juli 2010 (KWMBl 2010 S. 213), geregelt.

Mit welchen Erstattungsbeiträgen können Mannschaftsbetreuerinnen und -betreuer rechnen?
Mannschaftsbetreuerinnen und -betreuer erhalten Tage- und Übernachtungsgeld nach den Artikeln 8, 9 und 11 des Bayerischen Reisekostengesetzes.

Erstattungsverfahren
Alle Abrechnungen sind bis spätestens 10 Tage nach dem Wettkampf der jeweiligen Wettkampfleiterin bzw. dem jeweiligen Wettkampfleiter zuzusenden. Sollten die Abrechnungen bis dahin nicht eingegangen sein, wird davon ausgegangen, dass auf die Erstattung verzichtet wird.