Wettkampfkleidung

Die Schulmannschaften sollen möglichst in einheitlicher, wettkampfgerechter Sportkleidung (Trikots und Hosen, im Mädchenhockey auch Röcke) antreten.

1. Bestimmungen für Trikot-Werbung im Rahmen der Bundesfinalveranstaltungen von Jugend trainiert für Olympia & Paralympics:
Die Präsentation und Platzierung von lokalen Partnern und Sponsoren auf der Wettkampfkleidung ist ggf. unter Beachtung von länderspezifischen Bestimmungen gestattet, wenn
•    die Werbefläche 256 cm² nicht überschreitet, unabhängig von der Platzierung der Werbung;
•    die Werbefläche nur für einen kommerziellen Partner/Sponsoren verwendet wird – weitere Logos/Embleme von Land, Schule und „Jugend trainiert“ dürfen nach den jeweilig gültigen Richtlinien angebracht werden.
Für jede Werbefläche gilt im Übrigen:
•    Die Werbung darf nicht gegen die allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral verstoßen.
•    Die Verhaltensregeln und Werberichtlinien des Deutschen Werberats sind einzuhalten.
•    Die Werbung für Produkte, die nach längerem und unkontrolliertem Gebrauch süchtig machen und die Gesundheit schädigen, ist unzulässig.
•    Werbung für Produkte des Rüstungsbereichs ist verboten.
•    Die Werbung für Glücksspiel und Sportwetten ist unzulässig.
•    Werbung für politische und religiöse Gruppierungen wird nicht gestattet.
•    Es darf keine Werbung angebracht werden, die geschmacklos, anstößig, diffamierend und unter Berücksichtigung des Werbeumfeldes unangemessen ist.

2. Länderspezifische Bestimmungen für Trikot-Werbung bei Schulsport-Wettbewerben:
Auch für die Schulsport-Wettbewerbe in Bayern kann ein Hinweis auf eine Sponsoring-Leistung auf Trikots unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Einschlägig ist hierfür die Regelung in § 26 Abs. 3 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO). Demnach muss die Zuwendung von erheblichem Umfang sein und die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglichen. Bei der Zuwendung eines Bagatellbetrags kann die Förderin/der Förderer zwar genannt werden, die Nennung muss jedoch verhältnismäßig zurückhaltend ausfallen. Der Hinweis auf die Sponsoring-Leistung sollte in einer sachlichen und im Vergleich zur sonstigen Wirtschaftswerbung erkennbar gemäßigten Form erfolgen. Insbesondere sollen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte nicht als „Werbeträger“ des Sponsors fungieren. Die Einbeziehung von Unternehmen, die besonders kritischen Wirtschaftsbrachen angehören (s.o.), ist nicht möglich. Ebenso wenig ist eine reine Produktwerbung möglich.
Sponsoring von Trikots für Schulsport-Wettbewerbe ist nur zulässig, wenn die Trikots ins Eigentum der Schule (und nicht der einzelnen Schülerinnen und Schüler) übergehen.

Darüber hinaus darf die Wettkampfkleidung nur den Schul- bzw. Ortsnamen tragen (keine Vereinskleidung). Entgegen weitergehenden Fachverbandsvorschriften gelten Rückennummern auf Trikots als ausreichend.
Die Wettkampfleitung ist befugt, bei Zuwiderhandlungen die Starterlaubnis für die betroffene Mannschaft zu entziehen bzw. die Mannschaft zu disqualifizieren.