Sonderprogramm aus dem Nachtragshaushalt 2020: Sportgroßgeräteförderung für neue SAGs im Inklusionssport

(30.04.2020)
Mit den im Nachtragshaushalt 2020 des Bayerischen Landtags zur Verfügung gestellten Sondermitteln können auch im Schuljahr 2020/21 SAG-Neugründungen im Bereich des Inklusionssports eine Sportgroßgeräteförderung als Anschubfinanzierung erhalten. Die Förderung beträgt 50% der zuwendungsfähigen Kosten und ist auf maximal 10.000,- € begrenzt. Die Einrichtung von neuen Sportarbeitsgemeinschaften für das Schuljahr 2020/21 und die Eingabe der Förderanträge ist ab dem 15. Juni 2020 online auf dem Portal www.sportnach1.de möglich. Weitere Informationen zum Antragsverfahren und den Voraussetzungen finden Sie hier.

Das Bayerische Kultusministerium und der Bayerische Landes-Sportverband haben 1991 das Kooperationsmodell Sport-nach-1 in Schule und Verein gegründet. Sport-nach-1 ist ein Bindeglied zwischen dem schulischen Sportunterricht und dem Breiten- und Leistungssport im Verein.

Sport-nach-1 eröffnet den Kooperationspartnern die Möglichkeit eines qualifizierten, den Sportunterricht ergänzenden, freiwilligen Nachmittagsangebotes in über 70 Sportarten. Den jeweiligen Partnern, Schule und Sportverein, bleibt es dabei überlassen, ob eine Kooperation in Form breitensportlich ausgerichteter Sportarbeitsgemeinschaften oder leistungssportlich orientierter Stützpunkte angestrebt wird. Beide Kooperationsformen werden vom Staatsministerium nach unterschiedlichen Modellen gefördert.

Das Referat "Schule und Verein" der Landesstelle für den Schulsport ist die Koordinierungsstelle für das Kooperationsmodell Sport-nach-1 in Schule und Verein.

Antragsverfahren und Voraussetzungen:

Anträge auf Sportgroßgeräteförderung sind durch die Vereine (Vorstand des Hauptvereins) nach Abschluss eines SAG-Neuvertrags mit entsprechendem Online-Formular unter www.sportnach1.de an das Bayerische Landesamt für Schule - Landesstelle für den Schulsport bis spätestens zum 01.11.2020 zu richten. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss.

Folgendes ist zu beachten:
• Ein Zuschuss für Sportgeräte wird nur Vereinen gewährt, die eine längerfristige Kooperation mit der Schule anstreben. Kommt die SAG im Schuljahr 2020/21 nicht zustande, muss der Zuschuss zurückerstattet werden.
• Die Geräte sollen sowohl im Schulsport als auch im Vereinssport genutzt werden können.
• Die Unterbringungsmöglichkeit der beantragten Geräte in den vorhandenen Räumlichkeiten ist nachzuweisen.
• Die Einhaltung der Vergaberichtlinien obliegt dem antragsstellenden Verein.
• Der Bewilligungsbescheid ist abzuwarten. Eine Beschaffung vor Antragstellung schließt eine Bezuschussung aus. Als Beschaffung gilt bereits die Unterschrift auf dem Kaufvertrag.
• Als Nachweis der Gerätebeschaffung ist die Rechnung in Kopie unverzüglich bei der Landesstelle vorzulegen.
• Die Zusendung der Rechnungskopie muss spätestens bis 15. November 2020 erfolgen, da das Auszahlungsverfahren noch im Haushaltsjahr 2020 abgeschlossen werden muss. Später eingehende Anträge können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
• Die Zuweisung der Gelder erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge und ist auf 45.000,- € Gesamtsumme begrenzt.

Die Anträge auf Einrichtung von Sportarbeitsgemeinschaften für das Schuljahr 2020/21 können nach den Pfingstferien ab dem 15. Juni 2020 auf dem Portal www.sportnach1.de online eingegeben werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Referatsleiter Herrn IR Achim Engelking (Telefon: 0 98 31 – 686-320, E-Mail: Achim.Engelking@las.bayern.de).