Gerätebezuschussung für SAG-Neugründungen im Schuljahr 2018/19

(29.05.2018)
Mit den vom Bayerischen Landtag zusätzlich zur Verfügung gestellten Sondermitteln kann im Schuljahr 2018/19 mindestens 90 Neugründungen von Sportarbeitsgemeinschaften eine Anschubfinanzierung für die Gerätebeschaffung gewährt werden. Die Förderung beträgt 50% der zuwendungsfähigen Kosten und ist auf maximal 500.- begrenzt.

Beispiel:
Das bedeutet beispielsweise, dass ein Verein, der für die neu gegründete Sportarbeitsgemeinschaft zwei neue Tore zum Preis von 1.100 € anschaffen möchte, einen Zuschuss in Höhe von 500 € (= maximaler Zuschuss) beantragen kann. Oder dass ein Verein für die Anschaffung neuer Bälle im Wert von 600 € eine Förderung in Höhe von 300 € (= 50% der Anschaffungskosten) beantragen kann. Damit soll der Einstieg in das Sport-nach-1-Modell erleichtert werden.

Antragsverfahren und Voraussetzungen:
Anträge auf Gerätebezuschussung sind durch die Vereine (Vorstand des Hauptvereins) analog zur Antragstellung des SAG-Neuvertrags mit entsprechendem Online-Formular unter www.sportnach1.de an die Bayerische Landesstelle für den Schulsport zu richten. Die Antragstellung des SAG-Neuvertrages für das Schuljahr 2018/19 ist ab 04. Juni 2018 möglich. Auf einen Zuschuss besteht kein Rechtsanspruch.

Folgendes ist zu beachten:
•    Ein Zuschuss für Sportgeräte wird nur Vereinen gewährt, die eine längerfristige Kooperation mit der Schule anstreben. Kommt die SAG im Schuljahr 2018/19 nicht zustande, muss der Zuschuss zurückerstattet werden.
•    Die Geräte sollen sowohl im Schulsport als auch im Vereinssport genutzt werden können.
•    Die Unterbringungsmöglichkeit der beantragten Geräte in den vorhandenen Räumlichkeiten ist nachzuweisen.
•    Die Einhaltung der Vergaberichtlinien obliegt dem antragsstellenden Verein.
•    Als Nachweis der Gerätebeschaffung ist die Rechnung in Kopie unverzüglich bei der Landesstelle vorzulegen.
•    Der Bewilligungsbescheid ist abzuwarten. Eine Beschaffung vor Antragstellung schließt eine Bezuschussung aus. Als Beschaffung gilt bereits die Unterschrift auf dem Kaufvertrag.