Werbung

Kommerzielle und politische Werbung sind in Bayern im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und in der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) geregelt:

Auszug aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG):
Art. 84 Kommerzielle und politische Werbung: „(1) 1Der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind in der Schule untersagt. 2Ausnahmen im schulischen Interesse insbesondere für Sammelbestellungen regelt die Schulordnung.“

Auszug aus der Bayerischen Schulordnung (BaySchO)
§ 26 BaySchO: „(3) 1Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, kann auf Antrag der oder des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. 2Unzulässig ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. 3Die Entscheidung wird nach Anhörung des Schulforums getroffen.“

Die Sponsoring-Leistung soll sachlich und gemäßigt erfolgen, so dass sie sich klar von Wirtschaftswerbung abgrenzen lässt. Sponsoring-Leistungen aus bestimmten, für den Schulbereich besonders kritischen Wirtschaftsbranchen sind nicht zulässig, z.B. von Seiten der Tabakindustrie oder von Produzenten alkoholischer Getränke.  

Die Bestimmungen bezüglich Werbung auf der Wettkampfkleidung von Schülerinnen und Schülern finden Sie hier.