Einfache Bestellung bei der Bahn
Die Fahrscheine für die An- und Abreise zu den Veranstaltungen werden durch die Lehrkräfte bzw. die Betreuerinnen und Betreuer bei der zentralen Buchungsstelle
DB Vertrieb GmbH
ReiseZentrum Stuttgart Hbf
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefon (07 11) 20 92-25 54
z. Hd.: Herrn Heiko Reinbold
E-Mail: jugendtrainiert-stg@deutschebahn.com
per E-Mail mit Anmeldevordruck bestellt. Das Bestellformular finden Sie hier.
Die Bestellung sollte bis mindestens 10 Tage vor Reiseantritt erfolgen.
Wie gelangen die Schulen in den Besitz der Fahrscheine?
Die Fahrscheine werden mit einer Abholnummer am Fernverkehrsautomaten abgeholt.
Was müssen Lehrkräfte bzw. Betreuerinnen und Betreuer über Fahrscheine, Züge und Reservierung wissen?
Es werden Einzelfahrscheine vom Schul- zum Veranstaltungsort in der zweiten Klasse für Hin- und Rückfahrt ausgegeben. Ein Übergang in die erste Klasse ist nicht möglich. Nicht benutzte Fahrscheine sind nicht erstattungsfähig.
Die An- und Abreise wird in fahrplanmäßigen Zügen durchgeführt (S-Bahn, RB, RE, SE, EC/IC, ICE, RJ & TGV – je nach DB-Fahrplanauskunft und Reservierung).
Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden Plätze im Fernverkehr (ICE, EC, IC, RJ & TGV) im Rahmen der freien Platzkapazitäten reserviert.
Bei Zügen des Nahverkehrs ist eine Reservierung grundsätzlich nicht möglich (z. B. Triebwagen, S-Bahnen).
Was kosten die Fahrscheine und wie werden sie bezahlt?
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Deutschen Schulsportstiftung und der Landesstelle für den Schulsport.
Fahrtkosten können nur ab Bezirksfinale und nur auf Anordnung oder vorheriger Genehmigung durch die einladende Stelle abgerechnet werden. Wenn Fahrkarten für eine andere Ebene bzw. ohne vorherige Genehmigung durch die einladende Stelle bestellt wurden, werden die Fahrkarten der bestellenden Schule durch die Landesstelle für den Schulsport in Rechnung gestellt.
Ausgeschlossen sind:
– evtl. erforderliche Bustransfers zwischen den Wohn- bzw. Veranstaltungsorten zu/von den Abgangs- und Zielbahnhöfen
– die Benutzung örtlicher öffentlicher Verkehrsmittel an den Abgangs- und Zielorten der Bahnreise (z. B. Straßenbahnen, Buslinien, U-Bahnen, MVV)
– die Benutzung von Strecken ,Nichtbundeseigener Eisenbahnen‘ (z. B. Strecken der Oberland-Bahn) und von Seestrecken (z. B. Chiemseeschifffahrt)
– Fahrten innerhalb von Verkehrsverbünden (Abgangs- und Zielbahnhof innerhalb eines Verbundraumes, z. B. MVV)
Die DB-Fahrscheine sind nur in der max. Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Betreuerinnen und Betreuer in der jeweiligen Ausschreibung erstattungsfähig.
Können im Ausnahmefall auch private Busunternehmen benützt werden?
Private Busunternehmen können nur auf Anordnung oder mit vorheriger Genehmigung durch die einladende Stelle benutzt werden.
Die Kosten bei unabdingbar notwendiger Benutzung werden gemäß KMBek Nr. VI/6-K 7440-3/62 vom 6. August 1987 abgerechnet. Der Transport schließt die eventuell erforderliche Benutzung von privaten Zubringerdiensten ein.
Wer organisiert Sammelfahrten?
Sammelfahrten werden nur von der einladenden Stelle nach dem Grundsatz größtmöglicher Kostenersparnis organisiert. Wird eine Schule mit der Durchführung einer Sammelfahrt beauftragt, müssen von der Schule mindestens 3 Angebote von unterschiedlichen Busunternehmen eingeholt werden. Unbeantwortete Anfragen gelten gleichwertig einem Angebot. Das günstigste Angebot ist auszuwählen.
Schulmannschaften, die sich an vorgeschriebenen Sammelfahrten nicht beteiligen wollen, können zusätzlich entstehende Fahrtkosten nicht gewährt werden.
Die Schulen werden darauf hingewiesen, dass eine Vergabedokumentation zu erstellen ist, die Aufschluss gibt über die Einhaltung der Vergabegrundsätze (z.B. Transparenz, Gleichbehandlung etc.). Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der entsprechenden Angebote liegt bei der Schule. Für die Fahrkostenabrechnung ist der aktuelle Vordruck zu verwenden.
Den dem Bayerischen Landesamt für Schule – Landesstelle für den Schulsport – Referat Schulsportliche Wettbewerbe zur Auszahlung vorgelegten Rechnungen (original) für Leistungen im Zusammenhang mit den Wettbewerben ist immer das digital beschriebene Formular "Abrechnung der Fahrtkosten" beizufügen. Die Angebote selbst verbleiben bei der Schule.
Bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Beförderung von Dritten (Schülern, Begleitpersonal usw.) und/ oder der Ausrichtung von Wettbewerben ist die Beachtung des Vergaberechts zwingend sicherzustellen.
Aktuelle vergaberechtliche Vorschriften sind unter www.stmb.bayern.de/buw/bauthemen/vergabeundvertragswesen/gesetzeundvorschriften/index.php einzusehen. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen einschließlich besonderer Wertgrenzenregelungen für kommunale Auftragsvergaben und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich können abgerufen werden unter www.stmi.bayern.de/kub/kommunale_vergaben/index.php.
Können Schülerinnen und Schüler auch mit privateigenen Pkws befördert werden?
Die Benutzung privater Kraftfahrzeuge durch Begleitpersonen sowie durch Schülerinnen und Schüler ist grundsätzlich nicht gestattet. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleitung Begleitpersonen genehmigen, private Kraftfahrzeuge zu benutzen und auch Schülerinnen und Schüler mitzunehmen. Die vorgeschriebenen Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze/Sitzkissen) sowie gegebenenfalls spezifische Vorrichtungen bei Vorliegen einer Behinderung müssen dann in entsprechender Anzahl vorhanden sein. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn eine Anreise mit der Bahn nicht möglich und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Schule so gering ist, dass die Benutzung eines privaten Busses unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde und eine gemeinsame Busanreise mehrerer Mannschaften nicht organisiert werden kann. Eine derartige Beförderung ist dabei auf kürzere Fahrten von in der Regel nicht mehr als 100 km einfache Wegstrecke beschränkt. Die Mitnahme von Schülerinnen und Schülern durch Schülerinnen und Schüler in privaten Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.
Lehrkräfte, die gemäß dieser Bestimmungen Schülerinnen und Schüler mit ihren privaten Kraftfahrzeugen befördern, genießen für diese Fahrten Dienstunfallschutz, wenn diese vorher schriftlich als Dienstreise genehmigt wurden. Bei Benutzung eines Mietwagens (z.B. von Kleingruppen) ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung, möglichst ohne Selbstbeteiligung, verpflichtend.
Sonstige Begleitpersonen, die mit Wissen und Wollen der Schulleitung eine Schülergruppe zu einem Schulsport-Wettbewerb begleiten, sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit oder in wesentlichem inneren Zusammenhang damit einen Unfall erleiden. Schülerinnen und Schüler sind bei Fahrten zu Schulsport-Wettbewerben im Rahmen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gegen körperliche Schäden versichert.
Die Benutzung privater Kraftfahrzeuge im Rahmen von Schülerfahrten ist in der KMBek „Beförderung von Schülern zur Teilnahme an Veranstaltungen von Schülerwettbewerben, Konzerten, Ausstellungen und Lesungen“ vom 21. Februar 2005 (KWMBl 2005 S. 113), geändert mit KMBek vom 9. Juli 2010 (KWMBl 2010 S. 213), geregelt.