Werbung

Welche Unternehmen können die Schulsport-Wettbewerbe in Bayern nicht unterstützen?

Die Einbeziehung von Unternehmen in den Kreis der Förderer, die alkoholische Getränke oder Tabakwaren herstellen oder vertreiben, ist nicht möglich.

In welcher Weise ist es dem geeigneten Förderer gestattet, bei den Schulsport-Wettbewerben in Bayern für sein Unternehmen zu werben?

„Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. Dieser Hinweis kann insbesondere durch Anbringen eines Firmenzeichen des Dritten, durch einen Eindruck von höchstens einer halben Seite in einem Druckwerk oder mündlich bei geeigneter Gelegenheit erfolgen. Unzulässig ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhörung des Schulforums.“
(Vgl. neuer Paragraph „Sammlungen und Spenden“ der Schulordnungen.)
Die Arbeitskreise „Sport in Schule und Verein“ können für mögliche geeignete Förderer Sympathiewerbung betreiben wie z. B. „Gefördert durch…“ oder „Die Veranstaltung wird unterstützt  von …“. Die Bestimmungen bezüglich Werbung auf der Wettkampfkleidung von Schülerinnen und Schülern finden Sie hier.