Bayerisches Landesamt für Schule Landesstelle für den Schulsport
Schulsport-Wettbewerbe in Bayern 2022/23

Benutzung von Verkehrsmitteln
Welche Verkehrsmittel sollen für die Anreise von Mannschaften zu Austragungsorten von Schulsportwettbewerben benützt werden?
  • Stadt- bzw. Kreisfinalwettkämpfe und Regionalausscheidungen
    Die Wahl des Verkehrsmittels für die Anreise von Mannschaften zu Stadt- bzw. Kreisfinalwettkämpfen und Regionalausscheidungen obliegt den Schulen bzw. dem ARBEITSKREIS „SPORT IN SCHULE UND VEREIN“ selbst. Die Finanzierung muss von den Schulen selbst bzw. dem Arbeitskreis übernommen werden. Tickets erwerben Sie direkt bei der DB vor Ort.
  • Bezirksfinal-, Qualifikations- und Landesfinalwettkämpfe
    Grundsätzlich sind Fahrten zu Austragungsorten von Bezirksfinal-, Qualifikations- und Landesfinalwettkämpfen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, insbesondere der Bahn, durchzuführen.

Einfache Bestellung bei der Bahn
Die Fahrscheine für die An- und Abreise zu den Veranstaltungen werden durch die Lehrkräfte bzw. die Betreuerinnen und Betreuer bei der zentralen Buchungsstelle
DB Vertrieb GmbH
ReiseZentrum Stuttgart Hbf

Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax (07 11) 20 92-52 00
Telefon (07 11) 20 92-25 54
z. Hd.: Herrn Heiko Reinbold
E-Mail: db-jtfo-stg@gmx.de


per Fax mit Anmeldevordruck bestellt. Das Bestellformular finden Sie hier.

Die Bestellung sollte bis mindestens 10 Tage vor Reiseantritt erfolgen.

Wie gelangen die Schulen in den Besitz der Fahrscheine?
Die Fahrscheine werden mit einer Abholnummer am Fernverkehrsautomaten abgeholt.

Was müssen Lehrkräfte bzw. Betreuerinnen und Betreuer über Fahrscheine, Züge und Reservierung wissen?
Es werden Einzelfahrscheine vom Schul- zum Veranstaltungsort in der zweiten Klasse für Hin- und Rückfahrt ausgegeben. Ein Übergang in die erste Klasse ist nicht möglich. Nicht benutzte Fahrscheine sind nicht erstattungsfähig.
Die An- und Abreise wird in fahrplanmäßigen Zügen durchgeführt (S-Bahn, RB, RE, SE, EC/IC, ICE – je nach DB-Fahrplanauskunft und Reservierung).
Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden Plätze in IC/EC/ICE im Rahmen der freien Platzkapazitäten reserviert.
Bei Zügen des Nahverkehrs ist eine Reservierung grundsätzlich nicht möglich (z. B. Triebwagen, S-Bahnen).

Was kosten die Fahrscheine und wie werden sie bezahlt?
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Deutschen Schulsportstiftung und der Landesstelle für den Schulsport.
Fahrtkosten können nur ab Bezirksfinale und nur auf Anordnung oder vorheriger Genehmigung durch die einladende Stelle abgerechnet werden. Wenn Fahrkarten für eine andere Ebene bzw. ohne vorherige Genehmigung durch die einladende Stelle bestellt wurden, werden die Fahrkarten der bestellenden Schule durch die Landesstelle für den Schulsport in Rechnung gestellt.

Ausgeschlossen sind:
– evtl. erforderliche Bustransfers zwischen den Wohn- bzw. Veranstaltungsorten zu/von den Abgangs- und Zielbahnhöfen
– die Benutzung örtlicher öffentlicher Verkehrsmittel an den Abgangs- und Zielorten der Bahnreise (z. B. Straßenbahnen, Buslinien, U-Bahnen, MVV)
– die Benutzung von Strecken ,Nichtbundeseigener Eisenbahnen‘ (z. B. Strecken der Oberland-Bahn) und von Seestrecken (z. B. Chiemseeschifffahrt)
– Fahrten innerhalb von Verkehrsverbünden (Abgangs- und Zielbahnhof innerhalb eines Verbundraumes, z. B. MVV)

Die DB-Fahrscheine sind nur in der max. Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Betreuerinnen und Betreuer in der jeweiligen Ausschreibung erstattungsfähig.

Können im Ausnahmefall auch private Busunternehmen benützt werden?
Private Busunternehmen können nur auf Anordnung oder mit vorheriger Genehmigung durch die einladende Stelle benutzt werden.
Die Kosten bei unabdingbar notwendiger Benutzung werden gemäß KMBek Nr. VI/6-K 7440-3/62 vom 6. August 1987 abgerechnet.

Wer organisiert Sammelfahrten?
Sammelfahrten werden nur von der einladenden Stelle nach dem Grundsatz größtmöglicher Kostenersparnis organisiert. Wird eine Schule mit der Durchführung einer Sammelfahrt beauftragt, so sind die Fahrtkosten rechtzeitig vor Antritt der Fahrt der einladenden Stelle mitzuteilen.
Schulmannschaften, die sich an vorgeschriebenen Sammelfahrten nicht beteiligen wollen, können zusätzlich entstehende Fahrtkosten nicht gewährt werden.

Im Zusammenhang mit der Ausrichtung und Durchführung von Schulsportwettbewerben, einschließlich Bezirks- und Landesfinals wird an die Ausführungsbestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) vom 20.11.2009 erinnert.
Die Schulen werden darauf hingewiesen, dass eine Vergabedokumentation zu erstellen ist, die Aufschluss gibt über die Einhaltung der Vergabegrundsätze (z.B. Transparenz, Gleichbehandlung etc.). Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der entsprechenden Vergabe- und Ausschreibungsunterlagen liegt bei der Schule. Für die Fahrkostenabrechnung bitte den aktuellen Vordruck verwenden. 
Den dem Bayerischen Landesamt für Schule – Landesstelle für den Schulsport – Referat Schulsportliche Wettbewerbe zur Auszahlung vorgelegten Rechnungen (original) für Leistungen im Zusammenhang mit den Wettbewerben ist immer das digital beschriebene Formular "Abrechnung der Fahrtkosten" beizufügen. Die Angebote selbst verbleiben bei der Schule . Ausführliche Informationen sind zu finden unter www.vergabeinfo.bayern.de.

Können Schülerinnen und Schüler auch mit privateigenen Pkws befördert werden?
Die Benutzung privater Kraftfahrzeuge durch Begleitpersonen sowie durch Schülerinnen und Schüler ist grundsätzlich nicht gestattet. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleitung Begleitpersonen genehmigen, private Kraftfahrzeuge zu benutzen und auch Schülerinnen und Schüler mitzunehmen. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn eine Anreise mit der Bahn nicht möglich und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Schule so gering ist, dass die Benutzung  eines privaten Busses unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde und eine gemeinsame Bus-Anreise mehrerer Mannschaften nicht organisiert werden kann. Die Benutzung privater Kraftfahrzeuge durch Begleitpersonen ggf. unter Mitnahme von Schülerinnen und Schülern ist dabei auf kürzere Fahrten von in der Regel nicht mehr als 100 km einfache Wegstrecke beschränkt. Die Mitnahme von Schülerinnen und Schülern durch Schülerinnen und Schüler in privaten Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.
Lehrkräfte, die gemäß dieser Bestimmungen Schülerinnen und Schüler mit ihren privaten Kraftfahrzeugen befördern, genießen für diese Fahrten Dienstunfallschutz, wenn diese vorher schriftlich als Dienstreise genehmigt wurden. Bei Benutzung eines Mietwagens (z.B. von Kleingruppen) ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung, möglichst ohne Selbstbeteiligung, verpflichtend.
Sonstige Begleitpersonen, die mit Wissen und Wollen der Schulleitung eine Schülergruppe zu einem Schulsport-Wettbewerb begleiten, sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit oder in wesentlichem inneren Zusammenhang damit einen Unfall erleiden. Schülerinnen und Schüler sind bei Fahrten zu Schulsport-Wettbewerben im Rahmen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gegen körperliche Schäden versichert.
Die Benutzung privater Kraftfahrzeuge im Rahmen von Schülerfahrten ist in der KMBek „Beförderung von Schülern zur Teilnahme an Veranstaltungen von Schülerwettbewerben, Konzerten, Ausstellungen und Lesungen“ vom 21. Februar 2005 (KWMBl 2005 S. 113), geändert mit KMBek vom 9. Juli 2010 (KWMBl 2010 S. 213), geregelt.