Schulinterne Fortbildung Schneesport / Lehrteam

Schulinterne Fortbildung Schneesport / Lehrteam

Als Vorbereitung auf die Schulskikurse äußern viele Sportlehrkräfte den Wunsch nach einer schulinternen Fortbildung Schneesport. Es ist sicherlich sinnvoll, wenn sich die Lehrkräfte auf den Schulskikurs vorbereiten und für den Winter fit machen. Für eine Anerkennung als schulinterne Fortbildung genügt es allerdings nicht, wenn die Lehrkräfte an einem Wochenende gemeinsam zum Skifahren gehen. Wie bei jeder anderen Fortbildung auch muss ein Lehrgangsprogramm vorliegen und ein kompetenter Ausbilder zur Verfügung stehen. Gerne übernehmen diese Funktion die Mitglieder des Lehrteams Schneesport. Pro Fortbildungstag ist ein einheitliches Honorar von 150 € innerhalb des Lehrteams festgelegt worden. Da hierfür leider keine staatlichen Mittel zur Verfügung stehen, muss der Betrag auf die teilnehmenden Lehrkräfte umgelegt werden.

Diese Punkte und Regelungen sollten bei der Planung und Durchführung einer schulinternen Fortbildung Schneesport berücksichtigt werden:

  • Das Lehrgangsprogramm sollte in kurzer Form schriftlich vorliegen.
  • Beginn und Ende der Fortbildung müssen klar definiert sein.
  • Eine Dienstreisegenehmigung ohne Kostenerstattung ist möglich; in diesem Fall ist der Versicherungsschutz für Lehrkräfte gewährleistet.
  • Eine Anrechnung auf die verpflichtenden Fortbildungstage der Lehrkräfte ist möglich.
  • Eine von der Schule ausgestellte Fortbildungbescheinigung sollte auch Angaben über die wichtigsten Inhalte der Fortbildung enthalten.
  • Ein maßvoller Stundenausfall (z.B. Freitag 5./6. Stunde) ist vor allem bei weiter Anreise vertretbar.
  • Alle Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Referentenkosten etc.) können von den Lehrkräften steuerlich geltend gemacht werden.

Sicherheitshinweise für den Schulskikurs

An vielen Schulen laufen derzeit intensive Vorbereitungen für die diesjährigen Schulskikurse. Damit die erlebnisreichen Tage bei den Schülerinnen und Schülern in freudiger Erinnerung bleiben und nicht durch Unfälle und Verletzungen getrübt werden, wird auf den Sicherheitsaspekt großen Wert gelegt. Hierfür leisten die von der Stiftung "Sicherheit im Skisport" im Deutschen Skiverband in schülergemäßer Form erstellten Materialien einen wichtigen Beitrag, indem sie die Sportlehrkräfte unterstützen, die Schülerinnen und Schüler mit den Verhaltensregeln beim Skilauf, Skilanglauf und Snowboardfahren im Unterricht bzw. im Schulskikurs vertraut zu machen.


Das Faltblatt "Mit Sicherheit mehr Winterspaß" sowie die Poster können von Schulen kostenlos bei der Stiftung "Sicherheit im Skisport" per E-Mail (kontakt@ski-online.de) bestellt werden.

Darüber hinaus können über die Stiftung "Sicherheit im Skisport" weitere kostenlose Materialien zur Vorbereitung auf Schulskikurse oder schulische Wintersportangebote bezogen werden. Nähere Informationen hierfür finden Sie auf der Internetseite www.ski-online.de unter folgendem Link: http://www.ski-online.de/2799-publikationen.htm



Skihelmpflicht in Österreich

In den bayerischen kultusministeriellen Bakanntmachungen wird das Tragen von Skihelmen bei Schulskikursen empfohlen. In Österreich gibt es inzwischen landesspezifische gesetzliche Regelungen:

Burgenland
Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VB über die Helmpflicht beim Wintersport
Geregelt wird, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen sowie dass die Erziehungsberechtigten  und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sore zu tragen haben.

Kärnten
Kärntner Sportgesetz, § 9b Helmpflicht
Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände im Rahmen der Wintersportausübung einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigen und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.

Niederösterreich
Niederösterreichisches Sportgesetz, § 26b
Helmpflicht beim Wintersport
Die Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände beim Wintersport einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.

Oberösterreich
Oberösterreichisches Sportgesetz, § 3a Helmpflicht beim Alpinschilauf und Snowboarden
Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorgen zu tragen.

Salzburg
Vereinbarung gemäß Art. 15a 2 B-VB über die Helmpflicht beim Wintersport
Geregelt wird, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen sowie dass die Erziehungsberechtigten  und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sore zu tragen haben.

Steiermark
Steiermärkisches Landessportgesetz, § 20b (2)
Helmpflicht beim Wintersport
Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und Schirouten einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.

Tirol
keine Helmpflicht

Vorarlberg
keine Helmpflicht

Wien
Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten, 2. Abschnitt Helmpflicht beim Wintersport § 3. (1) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.
(2) Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.

Quelle: http://www.bewegung.ac.at